Verwertung des Anteils an Gemeinschaftsvermögen (einfache Gesellschaft, Bestimmung der Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG) | Direktes Gesuch
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Die einfache Gesellschaft Y.-X. sei aufzulösen, das Gemeinschaftsver- mögen zu liquidieren und der Anteil von X. zu bestimmen.
E. 3 Die Liquidation sei vom Betreibungsamt des Kreises Maienfeld vorzu- nehmen, eventuell sei ein Liquidator durch das Gericht zu bestimmen.
E. 4 Gläubiger, der Schuldner und die beiden übrigen Miterbinnen auch die Gelegenheit
erhalten, im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VVAG ihre Anträge über den weiteren Gang
des Verwertungsverfahrens zu stellen. Eine weitere Anhörung der Beteiligten im
Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist weder verfahrensmässig erforderlich (BGE
96 III 18 E. 4, Pra 51 Nr. 63 E. 2; BlSchK 1975 S. 135; Bisang, a.a.O., S. 176), noch
kann man sich im Speziellen sonst etwas davon versprechen. Eine Einigung unter
den Beteiligten wurde nicht erreicht. Die Durchführung nochmaliger Einigungsver-
handlungen erscheint der Aufsichtsbehörde zwecklos, nachdem schon unter den
beteiligten Gesellschaftern keine Bereitschaft und Möglichkeit besteht, den Gläubi-
gern einen Abfindungsvorschlag zu unterbreiten oder das Gesellschaftsverhältnis
durch gegenseitige Übereinkunft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR) und Auskauf aufzulö-
sen (act. 01/17).
2.
Gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG ist unter möglichster Berücksichtigung
der Anträge der Beteiligten zu entscheiden, ob das gepfändete Anteilsrecht zu ver-
steigern ist, oder ob die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des
Gemeinschaftsvermögens nach den erbrechtlichen Vorschriften herbeigeführt wer-
den soll. Nach der Regel von Art. 10 Abs. 3 VVAG darf die Versteigerung des An-
teilsrechts als solches nur dann angeordnet werden, wenn sein Wert gestützt auf
die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen
annähernd bestimmt werden kann. Ist zum Beispiel ein Gutachten zur Bewertung
des in Frage stehenden Anteilsrechts nötig, so ist das Erfordernis der annähernden
Bestimmbarkeit bereits nicht mehr gegeben (BlSchK 1977, S. 117); ebensowenig
liegt Bestimmbarkeit vor, wenn zwischen dem Schuldner und den anderen Mitantei-
linhabern im Rahmen des Gesamthandverhältnisses Forderungen strittig sind
(Magdalena Rutz, Basler Kommentar, N 27 zu Art. 132) Zweck dieser Vorschrift ist
es einerseits, einer Verschleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen (BGE 96 III 10
E. 2); es darf nicht auf gut Glück versteigert werden (BGE 80 III 117 E. 1). Von
dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn den Gläubigern nicht zuzumuten
ist, die Kosten eines langwierigen Prozesses um die Teilung des Gemeinschaftsgu-
tes mit unsicherem Ergebnis auf sich zu nehmen, oder in erbrechtlichen Verhältnis-
sen wenn das Erbschaftsinventar, Vorempfänge zwischen den Erben oder der Be-
stand des schuldnerischen Erbanspruchs strittig sind (BGE 96 III 17; BlSchK 1975,
S. 136). Derartige, restriktiv anzuwendende, für eine sofortige Versteigerung des
Anteilsrechts sprechende Tatbestände sind vorliegend nicht auszumachen. Ande-
rerseits ist mit der Gesellschafterin Y. ferner davon auszugehen, dass der Wert des
Anteilsrechts (von X.) mittlerweile nicht mehr problemlos bestimmbar ist. Gemäss
Gesellschaftsvertrag von 1997 -dessen Inhalt und Gültigkeit von Y. bestritten wird-
E. 5 erschöpft sich das Gesellschaftsvermögen in dem auf den Namen von Y. eingetra-
genen Grundstück in Z.. Der Vertrag listet auf, aus welchen Mitteln der Gesellschaf-
ter Erwerb und weitere Investitionen erfolgt sind und hält ein Beteiligungsverhältnis
von 1:1 fest (act. 01/12, S. 3 f. Ziff. 4). Y. macht nun geltend und liefert gewisse
Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Beteiligungsverhältnis seither durch nam-
hafte Investitionen ihrerseits (Übernahme und Erhöhung von Hypotheken, Einbrin-
gung weiterer Eigenmittel, eigene Arbeit) erheblich zu ihren Gunsten verändert
habe. Auch wenn festzustellen ist, dass die weiter von Y. geltend gemachten Auf-
rechnungen offener Ansprüche aus einem aufgelösten beziehungsweise wirtschaft-
lich noch aufzulösenden Konkubinatsverhältnis mit dem Schuldner, das zum be-
schränkten Zweck der Übernahme, Ausbau und Nutzung der Liegenschaft "P." ein-
gegangene Gesellschaftsverhältnis (act. 01/12, S. 1 Ziff. 1) kaum beeinflussen dürf-
ten, kann bei dieser Sachlage nicht von problemloser Bestimmbarkeit des Anteils-
rechts gesprochen werden.
Eine Versteigerung des Anteilsrechts als solches soll ferner nur dann ange-
ordnet werden, wenn eine rationellere Art der Verwertung sich als schlechthin aus-
geschlossen erweist (BGE 96 III 18). Die Versteigerung des Anteilsrechts ist erfah-
rungsgemäss die ungünstigste Verwertungsart, so dass sie im Interesse aller ver-
mieden werden sollte (BGE 80 III 120, 96 III 16; BlSchK 1977 S. 117; Bisang, a.a.O.,
S. 189). Selbst wenn der Wert annähernd bestimmbar wäre, bestünde bei Verhält-
nissen wie den vorliegenden meist die Gefahr, dass das Anteilsrecht zu einem weit
unter seinem wirklichen Wert liegenden Preis zugeschlagen werden muss (Bisang,
a.a.O., S. 188). In einer geschlossenen Personengesellschaft mit zwei Gesellschaf-
tern wie dem vorliegenden dürfte der Kreis der externen Bieter von vorneherein sehr
beschränkt sein, weil diese weder in finanzieller noch in persönlicher Hinsicht ab-
schätzen können, worauf sie sich einlassen. Einen nach Angebot und Nachfrage
spielenden Markt für derartige Anteilsrechte gibt es nicht. Es ist deshalb in aller Re-
gel die Durchführung der Liquidation nach erbrechtlichen Regeln einer Versteige-
rung des Anteils als solchen vorzuziehen.
Angesichts der gesamten Umstände ist es zur Wahrung der Interessen des
Schuldners, der Gläubiger sowie der Gesellschafter daher richtig, eine Liquidation
der einfachen Gesellschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Obligatio-
nenrechts anzuordnen.
Mit der Durchführung der Auflösung des Gemeinschaftsverhältnisses
gemäss Art. 12 ff. VVAG wird das Betreibungsamt Maienfeld beauftragt.
E. 6 3. Der Antrag, das Gesuch "unter vollumfänglicher Kosten- und Entschä- digungsfolgen gemäss Gesetz" zu entscheiden, findet im Gesetz keine Stütze. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach ausdrücklicher gesetzli- cher Vorschrift weder Kosten erhoben noch Verfahrensentschädigungen zugespro- chen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG). Was für das Beschwerdeverfahren gilt muss auch für erstinstanzliche Verfahren auf ein- seitigen Antrag vor der Aufsichtsbehörde gelten.
E. 7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Das gepfändete Anteilsrecht des Schuldners X. an der einfachen Gesell- schaft Y. und X. ist durch Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquida- tion nach den obligationenrechtlichen Vorschriften zu verwerten.
- Das Betreibungsamt Maienfeld wird angewiesen, die zur Liquidation erfor- derlichen rechtlichen Vorkehren zu treffen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 16. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 02 31 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner, Kantonsrichterinnen Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer, Ak- tuar Conrad. —————— Zum Gesuch des B e t r e i b u n g s a m t e s M a i e n f e l d, Pfrundhaus, 7304 Maienfeld, Ge- suchsteller, in verschiedenen Betreibungen, gegen X., Schuldner und Gesuchsgegner, und Y., Gesellschafterin und Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Bar- dill, Reichsgasse 71, 7002 Chur, betreffend Verwertung des Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen (einfache Gesellschaft, Bestimmung der Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG), hat sich ergeben:
2 A. Beim Betreibungsamt Maienfeld sind zahlreiche Betreibungen gegen X., hängig. In den beiden Pfändungsgruppen 201096 (mit den Gläubigern: ...) und 202010 (mit den Gläubigern: ...) für Forderungen von insgesamt Fr. 57'254.45 pfän- dete das Betreibungsamt am 2. August 2001 und 3. Dezember 2001 jeweils als einziges Aktivum den Anteil des Schuldners am Vermögen der einfachen Gesell- schaft, welche der Schuldner gemäss Vereinbarung vom 6. Juni 1997 mit Y., bildet. Das Gesellschaftsvermögen besteht aus einem Grundstück in Z. (Parz. Nr. 54, Wohnhaus und Stall, 510 m2 Gebäudegrundfläche und Umschwung). Der Wert des Anteilsrechts von X. ist betreibungsamtlich auf Fr. 150'000.– geschätzt. B. Auf die Anzeige der Pfändung hin teilte Y. dem Betreibungsamt am
30. Oktober 2001 sinngemäss mit, sie lehne jede Forderung von X. aus einem Ge- sellschaftsverhältnis ab. Nachdem die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden die Fortsetzung ihrer Betreibungen verlangt hatte, unternahm das Be- treibungsamt den Einigungsversuch unter den Gesellschaftern im Sinne von Art. 9 der bundesgerichtlichen Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Antei- len an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923/5. Juni 1996 (VVAG). Dieser blieb erfolglos, was das Betreibungsamt mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 fest- stellte. Gleichzeitig forderte es die Gläubiger auf, innert 10 Tagen ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Soweit sie sich vernehmen lies- sen, beschränkten sich die Gläubiger darauf, an der Verwertung festzuhalten. Sach- dienliche Vorschläge betreffend die Verwertungsart gingen nicht ein. C. Am 6. Dezember 2002 überwies das Betreibungsamt die Akten dem Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs mit dem Ersuchen um Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die übrigen Gläubiger und der Schuldner liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Y. beantragt: "1. Von einer Verwertung des Anteilsrechts von X. an der einfachen Gesell- schaft Y.-X. sei abzusehen. 2. Die einfache Gesellschaft Y.-X. sei aufzulösen, das Gemeinschaftsver- mögen zu liquidieren und der Anteil von X. zu bestimmen. 3. Die Liquidation sei vom Betreibungsamt des Kreises Maienfeld vorzu- nehmen, eventuell sei ein Liquidator durch das Gericht zu bestimmen.
3 4. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Ge- setz." Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Erlass des nachgesuchten Ent- scheids ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 10 VVAG sowie Art. 11/12 der kantonalen Ausführungsverordnung zum SchKG (GVV zum SchKG). Gemäss Art. 18 der genannten Verordnung gelten dabei für das Verfahren, soweit das Bundesrecht, Staatsverträge und die Zivilprozessordnung keine Bestim- mungen enthalten, die Bestimmungen der Verordnung. Als Aufsichtsbehörde ist der Kantonsgerichtsausschuss grundsätzlich befugt, die zur Weiterführung des Betrei- bungsverfahrens erforderlichen Vorkehren zu treffen oder anzuordnen, jedoch nur soweit sie im Rahmen der Bestimmung des weiteren Verwertungsverfahrens liegen (Art. 132 Abs. 3 SchKG; BGE 114 III 100 E. 1a). Insbesondere hat er darüber zu befinden, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert oder ob die Auflö- sung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Regeln herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). b. Vor dem Entscheid über die Bestimmung des weiteren Verwertungs- verfahrens sind die Beteiligten anzuhören (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Unter den Be- teiligten sind der Schuldner, die pfändenden Gläubiger und die Mitanteilinhaber, das heisst alle anderen Teilhaber an der Gemeinschaft, zu verstehen, wobei hinsichtlich der Teilhaber von vorneherein nur die Mitglieder einer unbestrittenen Gemeinschaft in Betracht fallen, da bei einem bestrittenen Gesamthandverhältnis keine Einigungs- verhandlung durchzuführen, sondern das Anteilsrecht ohne weiteres als bestrittener Anspruch zu verwerten ist (Art. 10 Abs. 1 VVAG; BlSchK 1975 S. 100 f./130/135; Raymond L. Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 160). Y. macht zwar geltend, "aus der einfachen Gesellschaft resultiere wohl ein Saldo, dieser laute jedoch mit Sicherheit nicht zugunsten von X., sondern zu ihren Gunsten", doch wird damit die Existenz der einfachen Gesellschaft als solcher, der Kreis der daran Berechtigten und die Zugehörigkeit des Schuldners zu demselben im vorliegenden Fall nicht bestritten. c. Zu den in Art. 9 VVAG vorgesehenen Einigungsverhandlungen hat das Betreibungsamt Maienfeld die Beteiligten eingeladen. In der Folge haben der
4 Gläubiger, der Schuldner und die beiden übrigen Miterbinnen auch die Gelegenheit erhalten, im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VVAG ihre Anträge über den weiteren Gang des Verwertungsverfahrens zu stellen. Eine weitere Anhörung der Beteiligten im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist weder verfahrensmässig erforderlich (BGE 96 III 18 E. 4, Pra 51 Nr. 63 E. 2; BlSchK 1975 S. 135; Bisang, a.a.O., S. 176), noch kann man sich im Speziellen sonst etwas davon versprechen. Eine Einigung unter den Beteiligten wurde nicht erreicht. Die Durchführung nochmaliger Einigungsver- handlungen erscheint der Aufsichtsbehörde zwecklos, nachdem schon unter den beteiligten Gesellschaftern keine Bereitschaft und Möglichkeit besteht, den Gläubi- gern einen Abfindungsvorschlag zu unterbreiten oder das Gesellschaftsverhältnis durch gegenseitige Übereinkunft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR) und Auskauf aufzulö- sen (act. 01/17). 2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG ist unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten zu entscheiden, ob das gepfändete Anteilsrecht zu ver- steigern ist, oder ob die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den erbrechtlichen Vorschriften herbeigeführt wer- den soll. Nach der Regel von Art. 10 Abs. 3 VVAG darf die Versteigerung des An- teilsrechts als solches nur dann angeordnet werden, wenn sein Wert gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Ist zum Beispiel ein Gutachten zur Bewertung des in Frage stehenden Anteilsrechts nötig, so ist das Erfordernis der annähernden Bestimmbarkeit bereits nicht mehr gegeben (BlSchK 1977, S. 117); ebensowenig liegt Bestimmbarkeit vor, wenn zwischen dem Schuldner und den anderen Mitantei- linhabern im Rahmen des Gesamthandverhältnisses Forderungen strittig sind (Magdalena Rutz, Basler Kommentar, N 27 zu Art. 132) Zweck dieser Vorschrift ist es einerseits, einer Verschleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen (BGE 96 III 10 E. 2); es darf nicht auf gut Glück versteigert werden (BGE 80 III 117 E. 1). Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn den Gläubigern nicht zuzumuten ist, die Kosten eines langwierigen Prozesses um die Teilung des Gemeinschaftsgu- tes mit unsicherem Ergebnis auf sich zu nehmen, oder in erbrechtlichen Verhältnis- sen wenn das Erbschaftsinventar, Vorempfänge zwischen den Erben oder der Be- stand des schuldnerischen Erbanspruchs strittig sind (BGE 96 III 17; BlSchK 1975, S. 136). Derartige, restriktiv anzuwendende, für eine sofortige Versteigerung des Anteilsrechts sprechende Tatbestände sind vorliegend nicht auszumachen. Ande- rerseits ist mit der Gesellschafterin Y. ferner davon auszugehen, dass der Wert des Anteilsrechts (von X.) mittlerweile nicht mehr problemlos bestimmbar ist. Gemäss Gesellschaftsvertrag von 1997 -dessen Inhalt und Gültigkeit von Y. bestritten wird-
5 erschöpft sich das Gesellschaftsvermögen in dem auf den Namen von Y. eingetra- genen Grundstück in Z.. Der Vertrag listet auf, aus welchen Mitteln der Gesellschaf- ter Erwerb und weitere Investitionen erfolgt sind und hält ein Beteiligungsverhältnis von 1:1 fest (act. 01/12, S. 3 f. Ziff. 4). Y. macht nun geltend und liefert gewisse Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Beteiligungsverhältnis seither durch nam- hafte Investitionen ihrerseits (Übernahme und Erhöhung von Hypotheken, Einbrin- gung weiterer Eigenmittel, eigene Arbeit) erheblich zu ihren Gunsten verändert habe. Auch wenn festzustellen ist, dass die weiter von Y. geltend gemachten Auf- rechnungen offener Ansprüche aus einem aufgelösten beziehungsweise wirtschaft- lich noch aufzulösenden Konkubinatsverhältnis mit dem Schuldner, das zum be- schränkten Zweck der Übernahme, Ausbau und Nutzung der Liegenschaft "P." ein- gegangene Gesellschaftsverhältnis (act. 01/12, S. 1 Ziff. 1) kaum beeinflussen dürf- ten, kann bei dieser Sachlage nicht von problemloser Bestimmbarkeit des Anteils- rechts gesprochen werden. Eine Versteigerung des Anteilsrechts als solches soll ferner nur dann ange- ordnet werden, wenn eine rationellere Art der Verwertung sich als schlechthin aus- geschlossen erweist (BGE 96 III 18). Die Versteigerung des Anteilsrechts ist erfah- rungsgemäss die ungünstigste Verwertungsart, so dass sie im Interesse aller ver- mieden werden sollte (BGE 80 III 120, 96 III 16; BlSchK 1977 S. 117; Bisang, a.a.O., S. 189). Selbst wenn der Wert annähernd bestimmbar wäre, bestünde bei Verhält- nissen wie den vorliegenden meist die Gefahr, dass das Anteilsrecht zu einem weit unter seinem wirklichen Wert liegenden Preis zugeschlagen werden muss (Bisang, a.a.O., S. 188). In einer geschlossenen Personengesellschaft mit zwei Gesellschaf- tern wie dem vorliegenden dürfte der Kreis der externen Bieter von vorneherein sehr beschränkt sein, weil diese weder in finanzieller noch in persönlicher Hinsicht ab- schätzen können, worauf sie sich einlassen. Einen nach Angebot und Nachfrage spielenden Markt für derartige Anteilsrechte gibt es nicht. Es ist deshalb in aller Re- gel die Durchführung der Liquidation nach erbrechtlichen Regeln einer Versteige- rung des Anteils als solchen vorzuziehen. Angesichts der gesamten Umstände ist es zur Wahrung der Interessen des Schuldners, der Gläubiger sowie der Gesellschafter daher richtig, eine Liquidation der einfachen Gesellschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Obligatio- nenrechts anzuordnen. Mit der Durchführung der Auflösung des Gemeinschaftsverhältnisses gemäss Art. 12 ff. VVAG wird das Betreibungsamt Maienfeld beauftragt.
6 3. Der Antrag, das Gesuch "unter vollumfänglicher Kosten- und Entschä- digungsfolgen gemäss Gesetz" zu entscheiden, findet im Gesetz keine Stütze. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach ausdrücklicher gesetzli- cher Vorschrift weder Kosten erhoben noch Verfahrensentschädigungen zugespro- chen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG). Was für das Beschwerdeverfahren gilt muss auch für erstinstanzliche Verfahren auf ein- seitigen Antrag vor der Aufsichtsbehörde gelten.
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Das gepfändete Anteilsrecht des Schuldners X. an der einfachen Gesell- schaft Y. und X. ist durch Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquida- tion nach den obligationenrechtlichen Vorschriften zu verwerten. 2. Das Betreibungsamt Maienfeld wird angewiesen, die zur Liquidation erfor- derlichen rechtlichen Vorkehren zu treffen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Be- schwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzurei- chen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar: